Gestützt auf die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Art. 6 und 8 und die Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung), Art. 5 und 6 sind Kranführer und Lastanbinder auszubilden. Im Gegensatz zu den Turmdrehkranen und Fahrzeugkranen darf diese Ausbildung der Arbeitgeber selber durchführen, sofern das erforderliche Fachwissen vorhanden ist. Grundlage für die Instruktion ist die Betriebsanleitung für den Kran.
Die Ausbildung für das Anschlagen von Lasten richtet sich in erster Linie an Personen die Lasten am Kran anschlagen selber aber keine Krane bedienen (sogenannte Anschläger).
Ausgebildete Kranführer verfügen in der Regel über die notwendigen Kenntnisse zum Anschlagen von Lasten, da dies bereits ein Bestandteil der Kranführerausbildung ist.