Der Zugang zu Zweiträgerkranen ist ein oft diskutiertes Thema. Bis ins Jahr 2001 war in der Richtlinie 1845 festgelegt, dass Zweiträgerkrane ab 16t Tragfähigkeit einen Laufsteg haben müssen. Diese Richtlinie mit klaren Hinweisen wurde dann durch die sehr allgemeine Arbeitsmittelrichtlinie 6512 ersetzt. Die Beurteilung ob ein Laufsteg notwendig ist oder nicht, wurde mit der Richtlinie 6512 und der Maschinenrichtlinie an den Hersteller übertragen. Dies hat dazu geführt, dass die meisten Hersteller aus Kostengründen auf den Laufsteg verzichtet haben.
Die Hersteller müssen eine Risikobeurteilung zum Kran erstellen (nach Maschinenrichtlinie). Darin enthalten sind auch Überlegungen zur sicheren Instandhaltung, welche schliesslich in die Bedienungs- und Wartungsanleitung einfliessen. Grundsätzlich müssen also alle Komponenten am Kran von einem sicheren Standort aus erreicht werden können. Ein sicherer Standort für den Instandhalter kann ein Podest am Gebäude oder am Kran, aber auch eine Hubarbeitsbühne sein. Bei der Hubarbeitsbühne ist zu beachten, dass man z.B. nicht aussteigen darf oder dass man sich nicht in eine gefährliche Position bringen darf (z.B. zwischen die beiden Hauptträger hochfahren). Da in der Regel der Kran für die Instandhaltung nicht über den Kranhauptschalter stromlos geschaltet wird, besteht die Möglichkeit, dass sich der Kran in Bewegung setzt und die Hubarbeitsbühne umgerissen wird.